Die Handelsbilanz ist der übliche handelsrechtliche Jahresabschluss. Für die Handelsbilanz setzen Handelsgesetzbuch, die nirgends festgeschriebenen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB) sowie das Aktiengesetz die Grenzen. Der handelsrechtliche Jahresabschluss umfasst: die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, und für Kapitalgesellschaften zusätzlich den Anhang sowie den Lagebericht. Jeder Kaufmann ist gesetzlich verpflichtet, eine Handelsbilanz zu erstellen. Kleine Gewerbetreibende können statt einer Bilanz eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen. Die meisten Kaufleute nutzen die handelsrechtlichen Vorschriften nicht und fertigen statt dessen eine Bilanz, die gleich nach steuerlichen Gesichtspunkten ausgerichtet wird (Steuerbilanz). Sie gilt dann auch als Handelsbilanz, so dass der kaufmännischen Pflicht zur Bilanzaufstellung Genüge getan wird.
Handelsbrauch
Als Handelsbrauch werden die geschäftlichen Gepflogenheiten bezeichnet, die nicht per Gesetz verordnet sind. Zwischen Kaufleuten haben sich ungeschriebene Gesetze entwickelt (z.B. verschiedene Handelsklauseln wie Frachtfrei«, Preis freibleibend«), die auch für jene gelten, die diese nicht kennen. Gültiger Handelsbrauch darf niemals gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die IHKs geben über verschiedene Handelsbräuche in den unterschiedlichen Branchen Auskunft.
Herstellungskosten
Die Herstellungskosten entsprechen begrifflich den Anschaffungskosten und sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für die Herstellung von Wirtschaftsgütern entstehen. Für vom und im Betrieb selbst erstellte Wirtschaftsgüter gibt es keine Anschaffungskosten, da in aller Regel andere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens verwendet werden, um die neuen Wirtschaftsgüter herzustellen. In die Herstellungskosten dürfen nur Aufwendungen mit eingerechnet werden. Kalkulatorische Kosten, wie beispielsweise kalkulatorische Miete oder Eigenkapitalzinsen, müssen außer Ansatz bleiben. Das gilt auch für den Unternehmerlohn. So gehört die eigene unternehmerische Arbeitsleistung nicht zu den Herstellungskosten, weil sie vorher auch nicht als Betriebsausgabe den Gewinn gemindert hat. Anlagevermögen; Anschaffungskosten; Wirtschaftsgut
Human Resource Management
Human Resource Management sieht die Mitarbeiter nicht als Kostenfaktor, sondern als Leistungsträger, die es zu entwickeln gilt. Es ist ein ganzheitliches Konzept der Personalarbeit, das vor allem auf die Qualität der Mitarbeiter abstellt und deren Potentiale fördern. Demzufolge steht im Mittelpunkt dieses Konzepts die Personalentwicklung, die einerseits den einzelnen Mitarbeiter als auch die Gesamtinteressen des Unternehmens in Einklang zu bringen sucht.
Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip ist ein handelsrechtlicher Bilanzierungsgrundsatz und Ausfluß des Vorsichtsprinzips. Nach dem Imparitätsprinzip werden zukünftige Verluste anders behandelt als zukünftige Gewinne. Drohende Verluste müssen bilanziell erfaßt werden (Verlust-Antizipation), zukünftige Gewinne dagegen dürfen nicht erfaßt werden. Mittel zur Verlust-Antizipation sind beispielsweise Abschreibungen oder Wertberichtigungen bei Forderungen und vor allem die Rückstellungsbildung. Steuerlich werden Verluste vor allem durch Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert antizipiert.
Insolvenz
(drohende) Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (Verbraucherinsolvenz) oder einer juristischen Person (Unternehmensinsolvenz). Eine Unternehmensinsolvenz kann ebenso bei Überschuldung vorliegen.