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Glossary

  • Nachkalkulation

    Die Nachkalkulation ist eine Kostennachrechnung - die klassische Kostenträgerstückrechnung. Um korrekt und aussagekräftig nachkalkulieren zu können, sammeln man die tatsächlich angefallenen Kosten. Dazu wertet man die Materialentnahmescheine, Stundenzettel und Gemeinkostenscheine aus und stellt sie nachträglich je Auftrag oder je Erzeugnis zusammen. Anschließend werden die tatsächlich verbrauchten Mengen und Preise den vorkalkulierten Mengen und Preisen sowie dem erzielten Preis gegenübergestellt. Mit der Nachkalkulation wird die Vorkalkulation kontrolliert. So wird festgestellt, ob mit einem Produkt Gewinn oder Verlust erwirtschaftet wurde. Mit Hilfe der korrekten und detaillierten Nachkalkulation werden auch die Kostenfresser festgestellt.
  • Nachtrag / Claim (Bauleistung)

    Wird vom Auftraggeber eine Bauleistung vom Auftragnehmer gefordert, die im Vertrag nicht vorgesehen war, so spricht man von einem Nachtrag. Der Auftragnehmer hat hierbei Anspruch auf eine besondere Vergütung. Allerdings muß dieser Anspruch vor Ausführung der Leistung dem Auftraggeber angekündigt und die Höhe der Vergütung mit ihm vereinbart werden.
  • Netto

    Netto = „rein“, nach Abzug aller nicht zugehörigen Bestandteile. Netto ist etwas, wenn es frei von Abzügen genannt ist. Brutto – Tara = Netto (z. B. Nettogewicht = Gewicht der Ware insgesamt – Verpackung)
  • Nichtiger_Vertrag

    Ein Vertrag ist dann nichtig, wenn er einen schwerwiegende Mangel aufweist. Schwerwiegende Mängel eines Vertrages sind z.B., wenn einer der Vertragspartner nicht geschäftsfähig ist, wenn er nicht gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse erfüllt, wenn er gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Verbote verstößt oder auch bei objektiv unmöglicher Erfüllungsmöglichkeit der eingegangenen Verpflichtungen.
  • Niederstwertprinzip

    Das Niederstwertprinzip, als einer der Grundsätze des Vorsichtsprinzips, ist ein handelsrechtliches Bilanzierungsprinzip. Es existiert in der gemilderten und in der strengen Form. Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt beim Anlagevermögen zum Tragen und bedeutet, daß gewöhnliche und wahrscheinlich dauerhafte außergewöhnliche Wertminderungen zu berücksichtigen sind, daß aber, wenn sich die Wertverhältnisse gebessert haben, der Wertzuwachs wieder zugeschrieben werden kann. Obergrenze der Zuschreibung sind die historischen Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten. Das strenge Niederstwertprinzip kommt beim Umlaufvermögen zur Anwendung und bedeutet, daß der niedrigere Wert auch dann beibehalten werden muß, wenn sich die Wertverhältnisse gebessert haben. Steuerlich wird dem Niederstwertprinzip durch Teilwertabschreibungen Rechnung getragen. Anlagevermögen; Teilwert; Umlaufvermögen; Vorsichtsprinzip
  • Nominaler Lohn

    Bei der Reduzierung des Nominallohnes geht es um die Senkung der Stundenvergütung (oder Monatsvergütung) bei gleichbleibenden anderen Bedingungen. Somit ist die Reduzierung des Nominallohnes ein Lohnverzicht (Beispiel: ein Mitarbeiter verdient derzeit € 15,00 pro Stunde - als Maßnahme wird vereinbart, dass der Mitarbeiter zukünftig nur noch € 13,50 pro Stunde verdient = 10% Reduzierung).