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Glossary

  • Damnum

    Als Damnum (Disagio, Darlehensabgeld) wird der Teil des Entgelts bezeichnet, der für eine Geldüberlassung im voraus bezahlt werden muß. Das Damnum (Disagio, Darlehensabgeld) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag eines Darlehens. Das laufend zu entrichtende Entgelt für ein Darlehen wird als Zins bezeichnet. Bei betrieblich veranlaßten Darlehen ist das Damnum eine Betriebsausgabe, die teilweise auf eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag fällt. Somit ist das Damnum auf die Vertragsdauer des Darlehens in gleichmäßigen jährlichen Raten zu verteilen und als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Betriebsausgaben; Darlehen
  • Deckungsbeitrag

    Der Deckungsbeitrag ist die Differenz aus der Gesamtleistung und den produktabhängigen, variablen Kosten. Es ist somit der Beitrag, der zur Deckung der nicht produktabhängigen, fixen Kosten und zur Erzielung eines Gewinns zur Verfügung steht. In der Deckungsbeitragsrechnung unterscheidet man zwei Arten: Deckungsbeitragsrechnung auf Grenzkostenbasis und Deckungsbeitragsrechnung auf Basis der relativen Einzelkosten (siehe hierzu weitere Erläuterungen)
  • Discounted-Cash-Flow-Methode

    Dieses international häufig angewendete Verfahren zur Unternehmenswertermittlung funktioniert wie das Ertragswertverfahren - allerdings mit dem Unterschied, dass der Cash-Flow und nicht der Gewinn als Berechnungsgröße zu Grunde gelegt wird.
  • Dokumentenakkreditiv

    Dokumentenakkreditiv ist das abstrakte Zahlungsversprechen einer Bank gegenüber einem Exporteur, daß die Ware vom Importeur bezahlt wird. Die Rechtsbeziehungen sehen so aus, daß zwischen der Akkreditivstelle und dem Exporteur ein Kontovertrag besteht, der die Akkreditivbank verpflichtet, im Auftrag des Importeurs zugunsten des Exporteurs zu zahlen, wobei Akkreditivversprechen abstrakt sind, d.h. losgelöst von den ihnen zugrundeliegenden Kauf- und sonstigen Verträgen. Das Schuldversprechen (documentary credit) beginnt mit Übergabe vorgeschriebener Dokumente und nach der Erfüllung verschiedener Akkreditivbedingungen an den Exporteur. Da dem Exporteur daran gelegen ist, den Kaufpreis für seine exportierte Ware alsbald zu erhalten, oder um das Risiko, daß der Importeur die Ware nicht bezahlt, auszuschalten, vereinbart er mit der Bank des Importeurs, daß bei der Vorlage bestimmter Dokumente (z.B. Frachtbrief) die Bank den Kaufpreis bezahlt bzw. garantiert, daß der Importeur innerhalb einer bestimmten Frist zahlt.
  • Dokumenteninkasso

    Dokumenteninkasso ist eine Erfüllungsform bei Außenhandelsgeschäften zur Sicherung der Zahlung und der Lieferung durch Zug-um-Zug-Geschäft. Praktisch heißt dies, daß der Importeur die Dokumente erhält, die die Ware vertreten, und zwar nur gegen Zahlung (ersatzweise Akzeptleistung). Auf der anderen Seite erhält der Exporteur die Zahlung nur gegen Aushändigung von Dokumenten an den Importeur, die mit dessen in den Vertragsbedingungen festgehaltenen Vorstellungen und Wünschen übereinstimmen. Die Vorlage der Dokumente beim Importeur zur Zahlung (durch Erteilung eines Zahlungsauftrages) bzw. zur Akzeptierung eines beigefügten Wechsels wird von Kreditinstituten übernommen. Man unterscheidet zwischen documents against payment (D/P), Dokument gegen Zahlung und documents against acceptance (D/A), mithin Dokumente gegen Akzeptierung eines vom Exporteur auf den Importeur gezogenen Wechsels. Als vereinheitlichte Vertragsbedingung bietet sich diesbezüglich die einheitliche Richtlinie für Inkassi ( IRI«) der Internationalen Handelskammer an. Grundsätzlicher Nachteil dieser Zahlungsart ist die Schwierigkeit, nach unterschiedlichen Rechtsordnungen Forderungen auf dem Klageweg durchzusetzen.
  • Doppelbesteuerungsabkommen

    Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Abkommen, nach denen ein Einkommen auch nur einmal in einem Staat besteuert werden soll (bzw. daß die Steuern, die schon einmal in einem anderen Staat bezahlt wurden, auf die Steuerschuld, die in dem anderen Staat anfällt, angerechnet werden). Mit vielen Auslands-Staaten hat Österreich Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) getroffen. In einem DBA ist lediglich festgelegt, welcher Staat für welche Einkünfte das Besteuerungsrecht hat. Davon unabhängig ist nach österreichischem Steuerrecht zu entscheiden, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht. Das heißt unter anderem auch, dass dann, wenn z.B. das Gehalt nur im Ausland versteuert wird, diese Einkünfte in Österreich dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also mitrechnen, wenn es um die Höhe des Steuersatzes geht, der auf die anderen Einkünfte angewendet wird. Die neben der Freistellungsmethode zweite Möglichkeit, nur einmal Steuer zu bezahlen, ist die Anrechnung: Die im Ausland gezahlten Steuern werden auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet. Mit dieser Methode ist ein Nachteil verbunden: Wessen österreichische Steuer gering ist, wessen Steuerabzug zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führt oder wenn die ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht negativ sind, im Ausland dafür aber Steuern gezahlt werden mußten, der hat von der Anrechnung wenig. In solchen Fällen sollten dann besser die ausländischen Steuern wie Werbungskosten geltend gemacht werden.